Der Verein führt den Namen „Schützenverein Bilstein 1890 e.V.“, hat seinen Sitz in Lennestadt-Bilstein und ist im Vereinsregister eingetragen. Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
1.) Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar – gemeinnützige – Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.
2.) Der Verein hat den Zweck:
1. Die Förderung der Heimat.
Dieser Zweck wird insbesondere verwirklicht durch: - Überlieferung, Pflege und Leben der althergebrachten Traditionen und christlichen Werte, um diese für die nachfolgenden Generationen zu erhalten und diesen Generationen aktiv die Heimat als sozialen Erfahrungs- und Zugehörigkeitsraum mit all ihren geschichtlichen und kulturellen Traditionen zu vermitteln. - Unterstützung und Unterhaltung von Begegnungsstätten und Kriegsdenkmälern.
2. Die Förderung des traditionellen Brauchtums.
Dieser Zweck wird insbesondere verwirklicht durch: - das traditionelle alljährliche Vogelschießen; - Ausrichtung und Durchführung von traditionellen Brauchtumsveranstaltungen und Festumzügen.
3. Die Förderung des Sports.
Dieser Zweck wird insbesondere verwirklicht durch: - die Ausübung des Schießsports. Hierunter fallen die Ausübung und Ausrichtung von Wettkämpfen sowie die Unterhaltung von Schießstandanlagen.
4. Die Förderung kultureller Zwecke.
Dieser Zweck wird insbesondere verwirklicht durch: - Pflege und Erhaltung von historischen Kulturgegenständen wie beispielsweise Fahnen, Schützensilber, Urkunden und Aufzeichnungen oder sonstige Gegenstände.
3.) Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Aufgaben verwendet werden. Die Mitglieder des Vereins erhalten keine Zuwendungen aus den Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütung, begünstigt werden.
2.) Der Verein hat den Zweck:
1. Die Förderung der Heimat.
Dieser Zweck wird insbesondere verwirklicht durch: - Überlieferung, Pflege und Leben der althergebrachten Traditionen und christlichen Werte, um diese für die nachfolgenden Generationen zu erhalten und diesen Generationen aktiv die Heimat als sozialen Erfahrungs- und Zugehörigkeitsraum mit all ihren geschichtlichen und kulturellen Traditionen zu vermitteln. - Unterstützung und Unterhaltung von Begegnungsstätten und Kriegsdenkmälern.
2. Die Förderung des traditionellen Brauchtums.
Dieser Zweck wird insbesondere verwirklicht durch: - das traditionelle alljährliche Vogelschießen; - Ausrichtung und Durchführung von traditionellen Brauchtumsveranstaltungen und Festumzügen.
3. Die Förderung des Sports.
Dieser Zweck wird insbesondere verwirklicht durch: - die Ausübung des Schießsports. Hierunter fallen die Ausübung und Ausrichtung von Wettkämpfen sowie die Unterhaltung von Schießstandanlagen.
4. Die Förderung kultureller Zwecke.
Dieser Zweck wird insbesondere verwirklicht durch: - Pflege und Erhaltung von historischen Kulturgegenständen wie beispielsweise Fahnen, Schützensilber, Urkunden und Aufzeichnungen oder sonstige Gegenstände.
3.) Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Aufgaben verwendet werden. Die Mitglieder des Vereins erhalten keine Zuwendungen aus den Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütung, begünstigt werden.
1. Mitglied des Vereins können alle Personen sein, die das 18. Lebensjahr vollendet haben.
Jugendliche, ab dem 16. Lebensjahr können als „Jungschützen“ in den Verein aufgenommen werden. Die Jungschützen haben lediglich das aktive Wahlrecht. Sie zahlen einen ermäßigten Beitrag.
Mit Vollendung des 18. Lebensjahres werden Jungschützen automatisch zu Vollmitgliedern des Vereins, zahlen jedoch bis zur Vollendung des 21. Lebensjahres den festgesetzten, ermäßigten Vereinsbeitrag.
2. Der Antrag auf Aufnahme ist schriftlich einzureichen. Die Aufnahme erfolgt durch Beschluss des Vorstandes unter gleichzeitiger Eintragung in das Mitgliederverzeichnis. Von der Ablehnung der Aufnahme wird der Betreffende schriftlich benachrichtigt. Die Mitgliedschaft beginnt mit der Zahlung des gültigen Beitrages, wie nachstehend in § 4 näher bestimmt.
3. Mit dem Erlangen der Mitgliedschaft erkennt das Mitglied die Vereinssatzung und die sonstigen Regelungen und/oder Verordnungen des Vereins, wie z.B. (Schießordnung, Ehrenordnung, Zugordnung, Anzugsordnung, etc.) an.
4. Die Mitgliedschaft erlischt durch Tod, freiwilligen Austritt am Schluss des Geschäftsjahres, welcher spätestens drei Monate vor Ablauf des Jahres dem Vorstand schriftlich zu erklären ist, sowie durch Ausschluss des Vorstandes. Der Ausschluss kann erfolgen, wenn ein Mitglied mit der Zahlung des fälligen Jahresbeitrages trotz zweimaliger schriftlicher Mahnung in Verzug ist, sich in einer des Vereins unwürdigen Weise aufgeführt hat oder mit seiner Haltung zu erkennen gibt, dass er mit den Zielen des Vereins erkennbar im Widerspruch steht. Die aus dem Verein ausgeschiedenen Mitglieder verlieren jedes etwaige Recht an dem Vereinsvermögen. Bei Erlöschen der Mitgliedschaft, gleich aus welchem Grund, besteht kein Anrecht auf die Erstattung gezahlter Mitgliedsbeiträge.
5. Gegen die Entscheidung des Vorstandes steht dem Ausgeschlossenen das Recht der Beschwerde an die Mitgliederversammlung zu.
Jugendliche, ab dem 16. Lebensjahr können als „Jungschützen“ in den Verein aufgenommen werden. Die Jungschützen haben lediglich das aktive Wahlrecht. Sie zahlen einen ermäßigten Beitrag.
Mit Vollendung des 18. Lebensjahres werden Jungschützen automatisch zu Vollmitgliedern des Vereins, zahlen jedoch bis zur Vollendung des 21. Lebensjahres den festgesetzten, ermäßigten Vereinsbeitrag.
2. Der Antrag auf Aufnahme ist schriftlich einzureichen. Die Aufnahme erfolgt durch Beschluss des Vorstandes unter gleichzeitiger Eintragung in das Mitgliederverzeichnis. Von der Ablehnung der Aufnahme wird der Betreffende schriftlich benachrichtigt. Die Mitgliedschaft beginnt mit der Zahlung des gültigen Beitrages, wie nachstehend in § 4 näher bestimmt.
3. Mit dem Erlangen der Mitgliedschaft erkennt das Mitglied die Vereinssatzung und die sonstigen Regelungen und/oder Verordnungen des Vereins, wie z.B. (Schießordnung, Ehrenordnung, Zugordnung, Anzugsordnung, etc.) an.
4. Die Mitgliedschaft erlischt durch Tod, freiwilligen Austritt am Schluss des Geschäftsjahres, welcher spätestens drei Monate vor Ablauf des Jahres dem Vorstand schriftlich zu erklären ist, sowie durch Ausschluss des Vorstandes. Der Ausschluss kann erfolgen, wenn ein Mitglied mit der Zahlung des fälligen Jahresbeitrages trotz zweimaliger schriftlicher Mahnung in Verzug ist, sich in einer des Vereins unwürdigen Weise aufgeführt hat oder mit seiner Haltung zu erkennen gibt, dass er mit den Zielen des Vereins erkennbar im Widerspruch steht. Die aus dem Verein ausgeschiedenen Mitglieder verlieren jedes etwaige Recht an dem Vereinsvermögen. Bei Erlöschen der Mitgliedschaft, gleich aus welchem Grund, besteht kein Anrecht auf die Erstattung gezahlter Mitgliedsbeiträge.
5. Gegen die Entscheidung des Vorstandes steht dem Ausgeschlossenen das Recht der Beschwerde an die Mitgliederversammlung zu.
Der jeweilige Jahresbeitrag wird von der Mitgliederversammlung festgesetzt.
Jedes Vereinsmitglied hat mit Eintritt in den Verein den jährlichen Beitrag in der von der Mitgliederversammlung festgesetzten Höhe zu entrichten.
Jedes Vereinsmitglied hat mit Eintritt in den Verein den jährlichen Beitrag in der von der Mitgliederversammlung festgesetzten Höhe zu entrichten.
Auf Vorschlag des Vorstandes können durch die Mitgliederversammlung Vereinsmitglieder, die sich um den Verein in besonderer Weise verdient gemacht haben, zu Ehrenmitgliedern gewählt werden. Desgleichen kann die Mitgliederversammlung auf Antrag mit einfacher Stimmenmehrheit beschließen, verdiente Vorstandsmitglieder und Offiziere nach dem Ausscheiden aus dem jeweiligen Amt, zum Ehrenvorsitzenden, Ehrenvorstandsmitglied oder Ehrenoffizier (Ehrenmajor bzw. Ehrenhauptmann) zu ernennen.
Ehrenvorstandsmitglieder und Ehrenoffiziere können an den Vorstandssitzungen in beratender Funktion teilnehmen.
Ehrenvorstandsmitglieder und Ehrenoffiziere können an den Vorstandssitzungen in beratender Funktion teilnehmen.
Der Vorstand besteht aus dem Vorsitzenden und seinem Stellvertreter, einem Kassierer, einem Geschäftsführer, bis zu 6 Beisitzern, von denen der 6. Beisitzer aus dem Offizierskorps stammen muss, dem Schützenhauptmann oder Schützenmajor sowie dem Jungschützensprecher.
Die gewählten Vorstandsmitglieder werden in Wahlperioden von 2 Jahren mit der Maßgabe gewählt, dass in den Wahlperioden jeweils der Vorsitzende, der Kassierer und die Beisitzer Nr. 1, Nr. 2 und Nr. 3 einerseits, sowie der Stellvertreter, der Geschäftsführer und die Beisitzer Nr. 4, Nr. 5 und Nr. 6 andererseits ausscheiden und neu gewählt werden.
Somit bleibt jedes Vorstandsmitglied mindestens 4 Jahre im Amt.
Zudem gehören dem Vorstand, jedoch ausschließlich mit beratender Stimme, automatisch an:
- Ehrenvorsitzende - Ehrenvorstandsmitglieder - Ehrenoffiziere (Ehrenmajor; Ehrenhauptmann).
Ehrenvorstandsmitglieder und Ehrenoffiziere können an den Vorstandssitzungen in beratender Funktion teilnehmen.
Die gewählten Vorstandsmitglieder werden in Wahlperioden von 2 Jahren mit der Maßgabe gewählt, dass in den Wahlperioden jeweils der Vorsitzende, der Kassierer und die Beisitzer Nr. 1, Nr. 2 und Nr. 3 einerseits, sowie der Stellvertreter, der Geschäftsführer und die Beisitzer Nr. 4, Nr. 5 und Nr. 6 andererseits ausscheiden und neu gewählt werden.
Somit bleibt jedes Vorstandsmitglied mindestens 4 Jahre im Amt.
Zudem gehören dem Vorstand, jedoch ausschließlich mit beratender Stimme, automatisch an:
- Ehrenvorsitzende - Ehrenvorstandsmitglieder - Ehrenoffiziere (Ehrenmajor; Ehrenhauptmann).
Ehrenvorstandsmitglieder und Ehrenoffiziere können an den Vorstandssitzungen in beratender Funktion teilnehmen.
Beschlüsse des Vorstandes werden mit einfacher Stimmenmehrheit gefasst. Bei Stimmengleichheit entscheidet der Vorsitzende.
Der Vorstand hat das Recht, für das Vereinsleben und insbesondere für die Gestaltung der Gemeinschaftsfeiern besondere Vorschriften zu erlassen.
Der Vorsitzende, der stellvertretende Vorsitzende, der Geschäftsführer und der Beisitzer Nr. 1 vertreten den Verein gerichtlich und außergerichtlich.
Dabei reicht es aus, wenn drei der vorgenannten Vorstandsmitglieder gemeinschaftlich handeln.
Dabei reicht es aus, wenn drei der vorgenannten Vorstandsmitglieder gemeinschaftlich handeln.
Scheidet der Schützenhauptmann/Schützenmajor durch Tod oder aus persönlichen Gründen aus seinem Amt aus, so erfolgt die Neubesetzung wie folgt:
Der Schützenhauptmann/Schützenmajor wird durch die Generalversammlung mit einfacher Stimmenmehrheit gewählt.
Die Ergänzung des Offizierskorps erfolgt auf Vorschlag des Schützenhauptmanns/Schützenmajor. Sie bedarf jedoch der Bestätigung durch den Vorstand.
Der Schützenhauptmann/Schützenmajor wird durch die Generalversammlung mit einfacher Stimmenmehrheit gewählt.
Die Ergänzung des Offizierskorps erfolgt auf Vorschlag des Schützenhauptmanns/Schützenmajor. Sie bedarf jedoch der Bestätigung durch den Vorstand.
Der Kassierer hat die Kasse ordentlich zu verwalten und alljährlich dem Vorstand Rechnung zu legen. Er darf Ausgaben nur leisten, die vom Vorsitzenden und/oder dem geschäftsführenden Vorstand angeordnet worden sind. Der Vorstand überwacht die Kassen- und Rechnungsführung.
Die Mitgliederversammlung tritt mindestens einmal im Jahr zusammen. Ihrer Beschlussfassung obliegen:
1. die Genehmigung der Jahresrechnung; 2. die Wahl des Vorstandes, die Entlastung des Vorstandes und des Kassierers; 3. die Festsetzung der Beiträge; 4. die Festlegung der Veranstaltungen; 5. die Änderung der Satzung; 6. der Erlass besonderer Regelungen und/oder Verordnungen wie z.B. Schießordnung, Ehrenordnung, Zugordnung, Anzugsordnung, etc; 7. die Auflösung des Vereins.
Beschlüsse, die die Punkte 5 und 7 zum Gegenstand haben, bedürfen der Zustimmung von ¾ der erschienenen Mitglieder.
Zu dieser Mitgliederversammlung ist mit einer Frist von mindestens 14 Tagen vor dem Versammlungstermin durch örtlichen Aushang der Tagesordnung zu laden. Zusätzlich kann die Ladung zu der Versammlung auch durch Veröffentlichung in der Presse oder der sozialen Medien erfolgen.
1. die Genehmigung der Jahresrechnung; 2. die Wahl des Vorstandes, die Entlastung des Vorstandes und des Kassierers; 3. die Festsetzung der Beiträge; 4. die Festlegung der Veranstaltungen; 5. die Änderung der Satzung; 6. der Erlass besonderer Regelungen und/oder Verordnungen wie z.B. Schießordnung, Ehrenordnung, Zugordnung, Anzugsordnung, etc; 7. die Auflösung des Vereins.
Beschlüsse, die die Punkte 5 und 7 zum Gegenstand haben, bedürfen der Zustimmung von ¾ der erschienenen Mitglieder.
Zu dieser Mitgliederversammlung ist mit einer Frist von mindestens 14 Tagen vor dem Versammlungstermin durch örtlichen Aushang der Tagesordnung zu laden. Zusätzlich kann die Ladung zu der Versammlung auch durch Veröffentlichung in der Presse oder der sozialen Medien erfolgen.
Im Falle der Auflösung des Vereins oder des Wegfalls seines bisherigen Zwecks fällt das Vermögen des Vereins an die Stadt Lennestadt mit der Maßgabe, es für gemeinnützige Zwecke zu verwenden, die dem Ort Bilstein zu Gute kommen.